AGB

Die fol­gen­den AGB sind für alle Sei­ten fair und sehr trans­pa­rent gestal­tet. Soll­te sich den­noch eine Fra­ge dar­aus erge­ben, spre­chen Sie uns bit­te an. Bei Bedarf kön­nen im Ein­zel­fall auch Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den.
AGB – All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen pri­vat­uni­on GmbH (HRB 277025) nach­fol­gend „PU“ genannt:

§ 1 All­ge­mei­nes

(1) Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der PU gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Fas­sung.
(2)Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen nicht.
(3) Die PU ist berech­tigt, alle Arbei­ten auch durch sach­ver­stän­di­ge Mit­ar­bei­ter, Drit­te oder Unter­auf­trag­neh­mer durch­füh­ren zu las­sen. Die­se gel­ten dann als „Inter­ne Mit­ar­bei­ter“.
(4) Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfül­lung des Bera­tungs­auf­tra­ges an sei­nem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Bera­tungs­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlau­ben.
(5) Zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der PU besteht immer ein Dienst­ver­trag. Die Haf­tung der PU beschränkt sich auf gro­be Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz. Es gilt als ver­ein­bart, dass bei allen Ver­trä­gen und Geschäf­ten die Haf­tung der Mit­glie­der der PU auf das Ver­mö­gen der PU beschränkt ist.
(6) Gegen­stand aller Dienst­ver­trä­ge ist die in der Leis­tungs­be­schrei­bung und in die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen näher beschrie­be­ne Maß­nah­me und nicht die Erzie­lung eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfol­ges, die Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung oder die Erstel­lung von schrift­li­chen Pro­to­kol­len, Berich­ten, Gut­ach­ten, etc.
(7) Ist der Ver­trags­part­ner Kauf­mann im Sin­ne des HGBs, juris­ti­sche Per­son, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so ist Gerichts­stand für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis der Sitz der PU oder nach unse­rer Wahl auch der Sitz des Ver­trags­part­ners.

§ 2 Gel­tungs­be­reich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und PU ins­be­son­de­re für alle Auf­trä­ge über Beratungs‑, Planungs‑, Organisations‑, Unter­su­chungs- und Coa­chin­gar­bei­ten sowie für alle Arbei­ten im Rah­men des Tri­que­tra-Coa­ching-Pro­gramms, soweit sich nicht aus schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Betei­lig­ten etwas ande­res ergibt.
(2) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.
(3) Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers fin­den nur dann Anwen­dung, wenn dies zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

§ 3 Leis­tungs­pa­ket I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“

(1) Das Leis­tungs­pa­ket „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ wird jeweils indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Es kann von aus­ge­wähl­ten Unter­neh­men, Kli­ni­ken und kom­mu­na­len Ein­rich­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den.
(2) Zum Zweck der Qua­li­täts­si­che­rung hat der Ver­trags­part­ner nach jeder ein­zel­nen Maß­nah­me eine per­sön­li­che Ein­schät­zung zu die­ser Maß­nah­me zu schrei­ben und der PU per E‑Mail zur Ver­fü­gung zu stel­len. PU darf die Ein­schät­zun­gen ohne Namens­nen­nung ver­öf­fent­li­chen.

§ 4 Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf ”

(1) PU unter­stützt Unter­neh­men (fol­gend „Auf­trag­ge­ber“ genannt) dabei, einen geeig­ne­ten Unter­neh­mens­käu­fer bzw. ‑Nach­fol­ger (fol­gend „Erwer­ber“ genannt) zu fin­den und den von dem Auf­trag­ge­ber ange­streb­ten Ver­kaufs­preis in den Ver­hand­lun­gen durch­zu­set­zen.
(2) Die Ver­mö­gens­wer­te des Auf­trag­ge­bers (mate­ri­el­le und imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­wer­te) kön­nen z.B. im Rah­men eines Share-Deals (Ver­äu­ße­rung der Antei­le) oder eines Asset-Deals (Ver­äu­ße­rung von Ver­mö­gen) an den best­bie­ten­den Erwer­ber ver­kauft wer­den (Trans­ak­ti­on).
(3) Die PU beab­sich­tigt, Erwer­ber nam­haft zu machen und im Rah­men des Ver­kaufs­pro­zes­ses Bera­tungs­leis­tun­gen an den Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen.
(4) Für alle Sei­ten ist es jedoch nach­voll­zieh­bar, dass der real erziel­ba­re Ver­kaufs­preis von sehr vie­len Fak­to­ren abhän­gig ist und dass daher der tat­säch­li­che Ver­kaufs­preis deut­lich nied­ri­ger als auch deut­lich höher als der ange­streb­ten Ver­kaufs­preis aus­fal­len kann.
(5) Es ist auch mög­lich, kei­nen Erwer­ber für den Auf­trag­ge­ber zu fin­den.
(6) Schließt der Auf­trag­ge­ber mit einem Erwer­ber (natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son) einen Ver­trag, ist er ver­pflich­tet, PU ein Erfolgs­ho­no­rar (nach­ste­hend Hono­rar genannt) zu zah­len. Die­ses Hono­rar errech­net sich aus dem Gesamt­be­trag des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens und beträgt je nach Ver­ein­ba­rung zwi­schen 3,5% bis 8% zzgl. der gesetz­li­chen USt.
(7) Die Trans­ak­ti­on gilt als abge­schlos­sen, wenn eine den Form­vor­schrif­ten ent­spre­chen­de ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Erwer­ber und dem Auf­trag­ge­ber in Bezug auf die Trans­ak­ti­on unter­zeich­net wur­de. Das Hono­rar ist somit bei Ver­trags­ab­schluss zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Erwer­ber fäl­lig und zahl­bar.
(8) Das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men umfasst sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen und Ver­trä­ge zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber, des­sen Unter­neh­men und dem Erwer­ber: Ver­kaufs­prei­se für Unter­neh­men, Tei­le von Unter­neh­men, Mar­ken, Paten­te und Immo­bi­li­en sowie Betei­li­gun­gen durch Kapi­tal­erhö­hun­gen, Beschaf­fung von Kapi­tal, Bürg­schaf­ten und För­der­mit­teln, Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten zu Guns­ten des Ver­trags­part­ners, Abschlüs­se von Koope­ra­ti­ons­ver­trä­gen und Lizenz­ver­trä­gen sowie Ver­äu­ße­rung, Über­nah­me, Umschul­dung oder Til­gung von Dar­le­hen nahe­ste­hen­der Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten als auch die Erzie­lung sons­ti­ger geld­wer­ter und wirt­schaft­li­cher Vor­tei­le des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Unter­neh­men.
(9) Bei einem Miet­kauf ist der letzt­end­lich zu zah­len­de Gesamt­be­trag das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men.
(10) Der Abschluss einer Kauf- oder Ver­kaufs­op­ti­on mit dem Erwer­ber gilt als Ver­kauf.
(11) Schließt der Auf­trag­ge­ber mit dem Erwer­ber Ver­trä­ge über wie­der­keh­ren­de Zah­lun­gen (Miet- oder Pacht­ver­trag, Arbeits- oder Dienst­ver­trag), wird hier­für ein Hono­rar in Höhe von 6 Monats­zah­lun­gen zzgl. USt. ver­ein­bart.
(12) Sind dar­über hin­aus Hono­ra­re im Vor­feld der Trans­ak­ti­on für das errei­chen bestimm­ter Pro­zess­mei­len­stei­ne (z.B. Erstel­lung einer Aus­schrei­bung oder Vor­stel­lung von Kauf-Inter­es­sen­ten), oder ein monat­li­ches Pau­schal­ho­no­rar (z.B. als Auf­wands­ent­schä­di­gung und Ver­füg­bar­keits­ga­ran­tie) ver­ein­bart, so wer­den die­se ent­spre­chend mit errei­chen der Mei­len­stei­ne bzw. im Fal­le einer Auf­wands­ent­schä­di­gung monat­lich, zur Zah­lung vom Ver­trags­part­ner an PU fäl­lig.
(13) Die Zah­lung des Erfolgs­ho­no­rars obliegt nicht den Auf­trag­ge­bern gemein­schaft­lich, son­dern rich­tet sich nach der Trans­ak­ti­ons­art:
a) Asset Deal: Bei Ver­äu­ße­rung von Ver­mö­gens­wer­ten trägt die betrof­fe­ne Gesell­schaft das Erfolgs­ho­no­rar.
b) Share Deal: Bei Ver­äu­ße­rung von Gesell­schafts­an­tei­len trägt der ver­äu­ßern­de Gesell­schaf­ter das Erfolgs­ho­no­rar. (14) Ände­run­gen, die die Trans­ak­ti­ons­art und somit die Zah­lungs­ver­pflich­tung beein­flus­sen, sind der PU umge­hend mit­zu­tei­len. Nach Abspra­che kann eine Anpas­sung erfol­gen.
(15) Wei­te­re Kos­ten wie z.B. Steu­ern, Abga­ben, Gebüh­ren und zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen, die im Rah­men der Trans­ak­ti­on anfal­len, sind sei­tens des Auf­trag­ge­bers zu bezah­len.

§ 5 Leis­tungs­pa­ket III: „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm”

(1) Das Leis­tungs­pa­ket III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ im fol­gen­den „TCP“ benannt wird aus­schließ­lich für klein- und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men durch­ge­führt.
(2) Das Leis­tungs­pa­ket „TCP“ beinhal­tet, dass dem Ver­trags­part­ner ein oder meh­re­re Spe­zia­lis­ten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, die ihn direkt vor Ort, mit­tels Mul­ti­me­dia und/oder vom Back-Office aus coa­chen. Bei der Aus­wahl des Spe­zia­lis­ten legt PU Wert auf die Umset­zung eines ganz­heit­li­chen Lösungs­an­sat­zes bei dem Ver­trags­part­ner.
(3) Coa­ching ist Hil­fe zur Selbst­hil­fe und bedarf daher der akti­ven Mit- und Zuar­beit sei­tens des Ver­trags­part­ners. Der Ver­trags­part­ner soll dahin geführt wer­den, mög­lichst vie­le Auf­ga­ben aut­ark bewäl­ti­gen zu kön­nen. Der Ver­trags­part­ner wird daher auch Zuar­bei­ten täti­gen müs­sen und ange­mes­se­ne Arbeits­auf­ga­ben von der PU erhal­ten. Die Erfül­lung der jewei­li­gen Zuar­beit und/oder Arbeits­auf­ga­be ist wich­tig für den wei­te­ren Coa­ching-Pro­zess und der PU daher zeit­nah mit­zu­tei­len. 
Basie­ren die Fol­ge-Coa­ching­maß­nah­men auf der Erfül­lung einer Zuar­beit oder einer Arbeits­auf­ga­be, so kann das Coa­ching erst nach Erfül­lung wei­ter­ge­führt wer­den. Coa­ching ist kei­ne Bring­schuld, son­dern muss vom Ver­trags­part­ner abge­for­dert wer­den. Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket „TCP“ ist daher auch dann zu ent­rich­ten, wenn der Ver­trags­part­ner kei­ne Coa­ching-Leis­tung in Anspruch genom­men hat oder eine sol­che wegen nicht ordent­lich durch­ge­führ­ter Zuar­beit und/oder Arbeits­auf­ga­be unter­bro­chen wur­de.
(4) Der Coa­ching-Pro­zess im „TCP“ wird von der PU vor­ge­ge­ben und sehr indi­vi­du­ell gestal­tet. Um auch die jeweils aktu­el­len Umstän­de berück­sich­ti­gen zu kön­nen, wer­den Coa­ching-Ter­mi­ne kurz­fris­tig ver­ge­ben. Es liegt im Ermes­sen der PU, ob Coa­ching-Leis­tun­gen vor Ort, mit­tels Mul­ti­me­dia oder vom Back-Office aus durch­ge­führt wer­den. Ein Anspruch auf eine bestimm­te Form oder einen bestimm­ten Zeit­punkt besteht nicht. Die PU ist aber dar­um bemüht, beson­de­re Wün­sche des Ver­trags­part­ners zu berück­sich­ti­gen.
(5) Da die PU auch aku­te Not­fall­maß­nah­men für Man­dan­ten durch­führt und das Team an Spe­zia­lis­ten letzt­end­lich begrenzt ist, müs­sen Coa­ching-Ter­mi­ne manch­mal kurz­fris­tig oder sogar im Nach­gang wie­der ver­legt wer­den. Ver­ein­bar­te Uhr­zei­ten stel­len ledig­lich gro­be Richt­wer­te dar. Even­tu­ell ver­leg­te Coa­ching-Ter­mi­ne wer­den so bald wie mög­lich kurz­fris­tig nach­ge­holt. Dies wird von dem Ver­trags­part­ner akzep­tiert. Umge­kehrt darf auch der Ver­trags­part­ner ver­ein­bar­te Ter­mi­ne absa­gen oder ver­schie­ben, wenn pri­va­te oder geschäft­li­che Grün­de dies erfor­dern. Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen dar­aus gegen­sei­tig kei­ne Ansprü­che irgend­wel­cher Art ablei­ten.
(6) Der Ver­trags­part­ner darf sich auch neben dem nor­ma­len, von der PU vor­ge­ge­be­nen, Coa­ching-Pro­zess im „TCP“ mit allen Fra­gen direkt an PU wen­den. Soweit es den Spe­zia­lis­ten der PU mög­lich ist, wer­den sol­che Fra­gen zeit­nah beant­wor­tet.
(7) Zum Zweck der Qua­li­täts­si­che­rung hat der Ver­trags­part­ner nach jeder ein­zel­nen Coa­ching-Maß­nah­me eine per­sön­li­che Ein­schät­zung zu die­ser Maß­nah­me zu schrei­ben und der PU per E‑Mail zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wei­ter­füh­ren­de Maß­nah­men wer­den erst dann durch­ge­führt, wenn die Ein­schät­zung zu der letz­ten Maß­nah­me der PU vor­liegt. PU darf die Ein­schät­zun­gen ohne Namens­nen­nung ver­öf­fent­li­chen.

§ 6 Honorare/Spesen

(1) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ rich­tet sich nach der offi­zi­el­len „PU-Hono­rar­ord­nung”, soweit in beson­de­ren Fäl­len nichts Abwei­chen­des bestimmt wird.
(2) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf “ ist im jewei­li­gen Ver­mitt­lungs­ver­trag gere­gelt und errech­net sich aus dem Gesamt­be­trag des Trans­ak­ti­ons­vo­lu­mens und beträgt je nach Ver­ein­ba­rung zwi­schen 3,5% bis 8% zzgl. gesetzl. USt. und ggf. wei­te­rer monat­li­cher Auf­wands­ent­schä­di­gungs­ver­ein­ba­run­gen oder Pro­zess­mei­len­stei­ne vgl. auch §4.
(3) Das Hono­rar für das Leis­tungs­pa­ket III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ rich­tet sich nach der offi­zi­el­len „PU-Hono­rar­ord­nung”, soweit in beson­de­ren Fäl­len nichts Abwei­chen­des bestimmt wird. Als Syn­onym für das monat­li­che Hono­rar spre­chen wir auch von einem „Bei­trag“ oder „Monats­bei­trag“.
(3a) Mit Beginn der Maß­nah­me wer­den eine ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr und der ers­te Monats­bei­trag ent­rich­tet. Die Fol­ge­bei­trä­ge sind danach jeweils monat­lich im Vor­aus zu ent­rich­ten. Mit dem geleis­te­ten Hono­rar sind alle Leis­tun­gen der PU im Rah­men des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ abge­deckt. Zusätz­li­che Hono­ra­re oder Gebüh­ren wer­den nicht erho­ben. Inter­nen Mit­ar­bei­tern der PU ist es nicht gestat­tet, für „Son­der­leis­tun­gen“ ein zusätz­li­ches Hono­rar zu erhe­ben. Soll­te ein sol­ches abge­for­dert wer­den, ist dies abzu­leh­nen und die PU umge­hend zu infor­mie­ren. Selbst­ver­ständ­lich aber darf der Ver­trags­part­ner Drit­te mit Maß­nah­men jed­we­der Art beauf­tra­gen. Das erfolgt dann unab­hän­gig von der Inan­spruch­nah­me des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ und die dar­aus ent­ste­hen­den Honorare/Kosten wer­den nicht von der PU über­nom­men.
(3b) Wer­den im Rah­men des Leis­tungs­pa­kets „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ Arbei­ten vor Ort durch­ge­führt, so sind die Kos­ten für An- und Abrei­se dem Spe­zia­lis­ten vor Ort bar gegen ord­nungs­ge­mä­ße Quit­tung zu ent­rich­ten. Die Abrech­nung erfolgt gemäß PU-Rei­se­kos­ten­ord­nung (Pau­scha­le pro An- und Abrei­se von € 288,- unab­hän­gig davon, ob der Spe­zia­list aus Ber­lin, Brüs­sel, Ham­burg oder Mün­chen anreist). Dau­ern die Arbei­ten vor Ort län­ger als bis 16 Uhr oder lau­fen sie über meh­re­re Tage, so sorgt der Ver­trags­part­ner für eine Über­nach­tung des Spe­zia­lis­ten und über­nimmt die dafür anfal­len­den Kos­ten, so dass der Spe­zia­list nicht in Vor­la­ge tre­ten muss.

§ 7 Aus­schluss von Leis­tun­gen

Die PU bie­tet eine Viel­zahl von Unter­neh­mens­be­ra­tungs­leis­tun­gen an, die sich auf die Ver­bes­se­rung und Opti­mie­rung der Geschäfts­stra­te­gien, Pro­zes­se und Leis­tun­gen unse­rer Kli­en­ten kon­zen­trie­ren. Es wird jedoch aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass unse­re Bera­tungs­leis­tun­gen kei­ne Rechts‑, Steu­er­be­ra­tungs- oder Wirt­schafts­prü­fungs­leis­tun­gen umfas­sen oder erset­zen. Sol­che spe­zia­li­sier­ten Dienst­leis­tun­gen sind gesetz­lich regu­lier­ten Beru­fen vor­be­hal­ten und erfor­dern eine ent­spre­chen­de beruf­li­che Zulas­sung, wel­che die PU nicht besitzt.

Auf­trag­ge­ber wer­den daher dar­auf hin­ge­wie­sen, für ent­spre­chen­de Rechts‑, Steu­er­be­ra­tungs- und Wirt­schafts­prü­fungs­an­ge­le­gen­hei­ten jeweils qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te, wie Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer, zu kon­sul­tie­ren. Die PU kann auf Anfra­ge Emp­feh­lun­gen für qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te aus­spre­chen, über­nimmt jedoch kei­ne Haf­tung für die Leis­tun­gen Drit­ter.

Unse­re Bera­tungs­leis­tun­gen kön­nen all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen zu geschäft­li­chen und stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen beinhal­ten, die mög­li­cher­wei­se steu­er­li­che oder recht­li­che Über­le­gun­gen tan­gie­ren. Die­se Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen sind jedoch all­ge­mei­ner Natur und stel­len kei­ne spe­zi­fi­sche recht­li­che oder steu­er­li­che Bera­tung dar.

Die PU über­nimmt wei­ter kei­ne Ver­ant­wor­tung für den Abschluss von Trans­ak­tio­nen und kei­ne Ver­ant­wor­tung für die Ent­schei­dung der Auf­trag­ge­ber oder einer ande­ren Par­tei, eine bestimm­te Geschäfts­stra­te­gie zu ver­fol­gen (oder nicht zu ver­fol­gen) oder die Trans­ak­ti­on durch­zu­füh­ren (oder nicht durch­zu­füh­ren).

§ 8 Elek­tro­ni­sche Rech­nungs­le­gung

(1) PU ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber Rech­nun­gen auch in elek­tro­ni­scher Form zu über­mit­teln.
(2) Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch PU aus­drück­lich ein­ver­stan­den.

§ 9 Ver­trags­dau­er und Kün­di­gung

1. Die Durch­füh­rung des Leis­tungs­pa­kets I. „Ganz­heit­li­che Unter­neh­mens­be­ra­tung“ kann jeder­zeit zum Ende der fest­ge­leg­ten Ver­trags­lauf­zeit gekün­digt wer­den.
2. Das Leis­tungs­pa­ket II. „Unter­neh­mens­ver­kauf“ kann unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist mit Wir­kung zum Ver­tra­gen­de gekün­digt wer­den, sofern im Ver­trag kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de.
3. Die Durch­füh­rung des Leis­tungs­pa­kets III. „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ stellt einen Pro­zess dar, der sinn­vol­ler Wei­se den Ver­trags­part­ner über Jah­re hin­weg beglei­tet. Das Leis­tungs­pa­ket „Tri­que­tra Coa­ching-Pro­gramm“ kann unter Ein­hal­tung einer sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist mit Wir­kung zum Schluss des nach­fol­gen­den Kalen­der­jah­res gekün­digt wer­den. Das Recht auf außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt davon unbe­rührt.

§ 10 Sons­ti­ges

(1) Um einem Ver­trags­part­ner augen­blick­lich Hil­fe­stel­lung geben zu kön­nen und um für ihn natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen und Kon­tak­te her­stel­len und Syn­er­gie­ef­fek­te nut­zen zu kön­nen, kön­nen die unter­neh­mens- und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten eines Ver­trags­part­ners von der PU dau­er­haft gespei­chert wer­den. Exter­nen wird kein Zugriff auf die­se Daten ermög­licht. Der Ver­trags­part­ner kann der Daten­spei­che­rung jeder­zeit schrift­lich wider­spre­chen. Die PU unter­liegt der abso­lu­ten Schwei­ge­pflicht und darf ledig­lich die Ein­schät­zun­gen des Ver­trags­part­ners über Leistungen/Angebote der PU ver­öf­fent­li­chen. Ander­wei­ti­ge Ver­öf­fent­li­chun­gen sind der PU unter­sagt.
(2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen oder Rege­lun­gen des Ver­tra­ges mit dem Ver­trags­part­ner ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen oder Rege­lun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Bestim­mung oder Rege­lung soll durch eine Bestim­mung oder Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.
Soll­ten sich Inter­pre­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten oder Wider­sprü­che zwi­schen die­sen AGB und ande­ren Ver­öf­fent­li­chun­gen oder Aus­sa­gen der PU erge­ben, so sind aus­schließ­lich die AGB gül­tig.

Stand: 01. April 2024

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