Die folgenden AGB sind für alle Seiten fair und sehr transparent gestaltet. Sollte sich dennoch eine Frage daraus ergeben, sprechen Sie uns bitte an. Bei Bedarf können im Einzelfall auch Änderungen vorgenommen werden.
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen privatunion GmbH (HRB 277025) nachfolgend „PU“ genannt:
(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der PU gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(2)Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Die PU ist berechtigt, alle Arbeiten auch durch sachverständige Mitarbeiter, Dritte oder Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Diese gelten dann als „Interne Mitarbeiter“.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Zwischen dem Auftraggeber und der PU besteht immer ein Dienstvertrag. Die Haftung der PU beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es gilt als vereinbart, dass bei allen Verträgen und Geschäften die Haftung der Mitglieder der PU auf das Vermögen der PU beschränkt ist.
(6) Gegenstand aller Dienstverträge ist die in der Leistungsbeschreibung und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschriebene Maßnahme und nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, die Rechts- oder Steuerberatung oder die Erstellung von schriftlichen Protokollen, Berichten, Gutachten, etc.
(7) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGBs, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der PU oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und PU insbesondere für alle Aufträge über Beratungs‑, Planungs‑, Organisations‑, Untersuchungs- und Coachingarbeiten sowie für alle Arbeiten im Rahmen des Triquetra-Coaching-Programms, soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(1) Das Leistungspaket „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ wird jeweils individuell vereinbart. Es kann von ausgewählten Unternehmen, Kliniken und kommunalen Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zum Zweck der Qualitätssicherung hat der Vertragspartner nach jeder einzelnen Maßnahme eine persönliche Einschätzung zu dieser Maßnahme zu schreiben und der PU per E‑Mail zur Verfügung zu stellen. PU darf die Einschätzungen ohne Namensnennung veröffentlichen.
(1) PU unterstützt Unternehmen (folgend „Auftraggeber“ genannt) dabei, einen geeigneten Unternehmenskäufer bzw. ‑Nachfolger (folgend „Erwerber“ genannt) zu finden und den von dem Auftraggeber angestrebten Verkaufspreis in den Verhandlungen durchzusetzen.
(2) Die Vermögenswerte des Auftraggebers (materielle und immaterielle Vermögenswerte) können z.B. im Rahmen eines Share-Deals (Veräußerung der Anteile) oder eines Asset-Deals (Veräußerung von Vermögen) an den bestbietenden Erwerber verkauft werden (Transaktion).
(3) Die PU beabsichtigt, Erwerber namhaft zu machen und im Rahmen des Verkaufsprozesses Beratungsleistungen an den Auftraggeber zu erbringen.
(4) Für alle Seiten ist es jedoch nachvollziehbar, dass der real erzielbare Verkaufspreis von sehr vielen Faktoren abhängig ist und dass daher der tatsächliche Verkaufspreis deutlich niedriger als auch deutlich höher als der angestrebten Verkaufspreis ausfallen kann.
(5) Es ist auch möglich, keinen Erwerber für den Auftraggeber zu finden.
(6) Schließt der Auftraggeber mit einem Erwerber (natürliche oder juristische Person) einen Vertrag, ist er verpflichtet, PU ein Erfolgshonorar (nachstehend Honorar genannt) zu zahlen. Dieses Honorar errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des Transaktionsvolumens und beträgt je nach Vereinbarung zwischen 3,5% bis 8% zzgl. der gesetzlichen USt.
(7) Die Transaktion gilt als abgeschlossen, wenn eine den Formvorschriften entsprechende verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Auftraggeber in Bezug auf die Transaktion unterzeichnet wurde. Das Honorar ist somit bei Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Erwerber fällig und zahlbar.
(8) Das Transaktionsvolumen umfasst sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen dem Auftraggeber, dessen Unternehmen und dem Erwerber: Verkaufspreise für Unternehmen, Teile von Unternehmen, Marken, Patente und Immobilien sowie Beteiligungen durch Kapitalerhöhungen, Beschaffung von Kapital, Bürgschaften und Fördermitteln, Übernahme von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Vertragspartners, Abschlüsse von Kooperationsverträgen und Lizenzverträgen sowie Veräußerung, Übernahme, Umschuldung oder Tilgung von Darlehen nahestehender Personen oder Gesellschaften als auch die Erzielung sonstiger geldwerter und wirtschaftlicher Vorteile des Auftraggebers oder seiner Unternehmen.
(9) Bei einem Mietkauf ist der letztendlich zu zahlende Gesamtbetrag das Transaktionsvolumen.
(10) Der Abschluss einer Kauf- oder Verkaufsoption mit dem Erwerber gilt als Verkauf.
(11) Schließt der Auftraggeber mit dem Erwerber Verträge über wiederkehrende Zahlungen (Miet- oder Pachtvertrag, Arbeits- oder Dienstvertrag), wird hierfür ein Honorar in Höhe von 6 Monatszahlungen zzgl. USt. vereinbart.
(12) Sind darüber hinaus Honorare im Vorfeld der Transaktion für das erreichen bestimmter Prozessmeilensteine (z.B. Erstellung einer Ausschreibung oder Vorstellung von Kauf-Interessenten), oder ein monatliches Pauschalhonorar (z.B. als Aufwandsentschädigung und Verfügbarkeitsgarantie) vereinbart, so werden diese entsprechend mit erreichen der Meilensteine bzw. im Falle einer Aufwandsentschädigung monatlich, zur Zahlung vom Vertragspartner an PU fällig.
(13) Die Zahlung des Erfolgshonorars obliegt nicht den Auftraggebern gemeinschaftlich, sondern richtet sich nach der Transaktionsart:
a) Asset Deal: Bei Veräußerung von Vermögenswerten trägt die betroffene Gesellschaft das Erfolgshonorar.
b) Share Deal: Bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen trägt der veräußernde Gesellschafter das Erfolgshonorar. (14) Änderungen, die die Transaktionsart und somit die Zahlungsverpflichtung beeinflussen, sind der PU umgehend mitzuteilen. Nach Absprache kann eine Anpassung erfolgen.
(15) Weitere Kosten wie z.B. Steuern, Abgaben, Gebühren und zusätzliche Aufwendungen, die im Rahmen der Transaktion anfallen, sind seitens des Auftraggebers zu bezahlen.
(1) Das Leistungspaket III. „Triquetra Coaching-Programm“ im folgenden „TCP“ benannt wird ausschließlich für klein- und mittelständische Unternehmen durchgeführt.
(2) Das Leistungspaket „TCP“ beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein oder mehrere Spezialisten zur Verfügung gestellt werden, die ihn direkt vor Ort, mittels Multimedia und/oder vom Back-Office aus coachen. Bei der Auswahl des Spezialisten legt PU Wert auf die Umsetzung eines ganzheitlichen Lösungsansatzes bei dem Vertragspartner.
(3) Coaching ist Hilfe zur Selbsthilfe und bedarf daher der aktiven Mit- und Zuarbeit seitens des Vertragspartners. Der Vertragspartner soll dahin geführt werden, möglichst viele Aufgaben autark bewältigen zu können. Der Vertragspartner wird daher auch Zuarbeiten tätigen müssen und angemessene Arbeitsaufgaben von der PU erhalten. Die Erfüllung der jeweiligen Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe ist wichtig für den weiteren Coaching-Prozess und der PU daher zeitnah mitzuteilen.
Basieren die Folge-Coachingmaßnahmen auf der Erfüllung einer Zuarbeit oder einer Arbeitsaufgabe, so kann das Coaching erst nach Erfüllung weitergeführt werden. Coaching ist keine Bringschuld, sondern muss vom Vertragspartner abgefordert werden. Das Honorar für das Leistungspaket „TCP“ ist daher auch dann zu entrichten, wenn der Vertragspartner keine Coaching-Leistung in Anspruch genommen hat oder eine solche wegen nicht ordentlich durchgeführter Zuarbeit und/oder Arbeitsaufgabe unterbrochen wurde.
(4) Der Coaching-Prozess im „TCP“ wird von der PU vorgegeben und sehr individuell gestaltet. Um auch die jeweils aktuellen Umstände berücksichtigen zu können, werden Coaching-Termine kurzfristig vergeben. Es liegt im Ermessen der PU, ob Coaching-Leistungen vor Ort, mittels Multimedia oder vom Back-Office aus durchgeführt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Die PU ist aber darum bemüht, besondere Wünsche des Vertragspartners zu berücksichtigen.
(5) Da die PU auch akute Notfallmaßnahmen für Mandanten durchführt und das Team an Spezialisten letztendlich begrenzt ist, müssen Coaching-Termine manchmal kurzfristig oder sogar im Nachgang wieder verlegt werden. Vereinbarte Uhrzeiten stellen lediglich grobe Richtwerte dar. Eventuell verlegte Coaching-Termine werden so bald wie möglich kurzfristig nachgeholt. Dies wird von dem Vertragspartner akzeptiert. Umgekehrt darf auch der Vertragspartner vereinbarte Termine absagen oder verschieben, wenn private oder geschäftliche Gründe dies erfordern. Die Vertragsparteien können daraus gegenseitig keine Ansprüche irgendwelcher Art ableiten.
(6) Der Vertragspartner darf sich auch neben dem normalen, von der PU vorgegebenen, Coaching-Prozess im „TCP“ mit allen Fragen direkt an PU wenden. Soweit es den Spezialisten der PU möglich ist, werden solche Fragen zeitnah beantwortet.
(7) Zum Zweck der Qualitätssicherung hat der Vertragspartner nach jeder einzelnen Coaching-Maßnahme eine persönliche Einschätzung zu dieser Maßnahme zu schreiben und der PU per E‑Mail zur Verfügung zu stellen. Weiterführende Maßnahmen werden erst dann durchgeführt, wenn die Einschätzung zu der letzten Maßnahme der PU vorliegt. PU darf die Einschätzungen ohne Namensnennung veröffentlichen.
(1) Das Honorar für das Leistungspaket I. „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ richtet sich nach der offiziellen „PU-Honorarordnung”, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Das Honorar für das Leistungspaket II. „Unternehmensverkauf “ ist im jeweiligen Vermittlungsvertrag geregelt und errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des Transaktionsvolumens und beträgt je nach Vereinbarung zwischen 3,5% bis 8% zzgl. gesetzl. USt. und ggf. weiterer monatlicher Aufwandsentschädigungsvereinbarungen oder Prozessmeilensteine vgl. auch §4.
(3) Das Honorar für das Leistungspaket III. „Triquetra Coaching-Programm“ richtet sich nach der offiziellen „PU-Honorarordnung”, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Als Synonym für das monatliche Honorar sprechen wir auch von einem „Beitrag“ oder „Monatsbeitrag“.
(3a) Mit Beginn der Maßnahme werden eine einmalige Aufnahmegebühr und der erste Monatsbeitrag entrichtet. Die Folgebeiträge sind danach jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Mit dem geleisteten Honorar sind alle Leistungen der PU im Rahmen des Leistungspakets „Triquetra Coaching-Programm“ abgedeckt. Zusätzliche Honorare oder Gebühren werden nicht erhoben. Internen Mitarbeitern der PU ist es nicht gestattet, für „Sonderleistungen“ ein zusätzliches Honorar zu erheben. Sollte ein solches abgefordert werden, ist dies abzulehnen und die PU umgehend zu informieren. Selbstverständlich aber darf der Vertragspartner Dritte mit Maßnahmen jedweder Art beauftragen. Das erfolgt dann unabhängig von der Inanspruchnahme des Leistungspakets „Triquetra Coaching-Programm“ und die daraus entstehenden Honorare/Kosten werden nicht von der PU übernommen.
(3b) Werden im Rahmen des Leistungspakets „Triquetra Coaching-Programm“ Arbeiten vor Ort durchgeführt, so sind die Kosten für An- und Abreise dem Spezialisten vor Ort bar gegen ordnungsgemäße Quittung zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt gemäß PU-Reisekostenordnung (Pauschale pro An- und Abreise von € 288,- unabhängig davon, ob der Spezialist aus Berlin, Brüssel, Hamburg oder München anreist). Dauern die Arbeiten vor Ort länger als bis 16 Uhr oder laufen sie über mehrere Tage, so sorgt der Vertragspartner für eine Übernachtung des Spezialisten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten, so dass der Spezialist nicht in Vorlage treten muss.
Die PU bietet eine Vielzahl von Unternehmensberatungsleistungen an, die sich auf die Verbesserung und Optimierung der Geschäftsstrategien, Prozesse und Leistungen unserer Klienten konzentrieren. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unsere Beratungsleistungen keine Rechts‑, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen umfassen oder ersetzen. Solche spezialisierten Dienstleistungen sind gesetzlich regulierten Berufen vorbehalten und erfordern eine entsprechende berufliche Zulassung, welche die PU nicht besitzt.
Auftraggeber werden daher darauf hingewiesen, für entsprechende Rechts‑, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsangelegenheiten jeweils qualifizierte Fachkräfte, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zu konsultieren. Die PU kann auf Anfrage Empfehlungen für qualifizierte Fachkräfte aussprechen, übernimmt jedoch keine Haftung für die Leistungen Dritter.
Unsere Beratungsleistungen können allgemeine Informationen und Empfehlungen zu geschäftlichen und strategischen Entscheidungen beinhalten, die möglicherweise steuerliche oder rechtliche Überlegungen tangieren. Diese Informationen und Empfehlungen sind jedoch allgemeiner Natur und stellen keine spezifische rechtliche oder steuerliche Beratung dar.
Die PU übernimmt weiter keine Verantwortung für den Abschluss von Transaktionen und keine Verantwortung für die Entscheidung der Auftraggeber oder einer anderen Partei, eine bestimmte Geschäftsstrategie zu verfolgen (oder nicht zu verfolgen) oder die Transaktion durchzuführen (oder nicht durchzuführen).
(1) PU ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PU ausdrücklich einverstanden.
1. Die Durchführung des Leistungspakets I. „Ganzheitliche Unternehmensberatung“ kann jederzeit zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit gekündigt werden.
2. Das Leistungspaket II. „Unternehmensverkauf“ kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Vertragende gekündigt werden, sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Die Durchführung des Leistungspakets III. „Triquetra Coaching-Programm“ stellt einen Prozess dar, der sinnvoller Weise den Vertragspartner über Jahre hinweg begleitet. Das Leistungspaket „Triquetra Coaching-Programm“ kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Schluss des nachfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
(1) Um einem Vertragspartner augenblicklich Hilfestellung geben zu können und um für ihn nationale und internationale Verbindungen und Kontakte herstellen und Synergieeffekte nutzen zu können, können die unternehmens- und personenbezogenen Daten eines Vertragspartners von der PU dauerhaft gespeichert werden. Externen wird kein Zugriff auf diese Daten ermöglicht. Der Vertragspartner kann der Datenspeicherung jederzeit schriftlich widersprechen. Die PU unterliegt der absoluten Schweigepflicht und darf lediglich die Einschätzungen des Vertragspartners über Leistungen/Angebote der PU veröffentlichen. Anderweitige Veröffentlichungen sind der PU untersagt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelung soll durch eine Bestimmung oder Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Sollten sich Interpretationsmöglichkeiten oder Widersprüche zwischen diesen AGB und anderen Veröffentlichungen oder Aussagen der PU ergeben, so sind ausschließlich die AGB gültig.
Stand: 01. April 2024
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